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Subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur bei ausdrücklicher Rüge zulässig

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (vgl. Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraussetzt.



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