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Umschulungskosten abziehbar nur zur Überwindung beruflicher Zwangslage

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 3. Nov. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Umbildungskosten: Umschulungskosten werden nur dann anerkannt, wenn diese dazu dienen, eine Zwangslage aufgrund der bisherigen Berufsausübung zu beseitigen. Die Kosten für ein Nachdiplomstudium zum Wirtschaftstechniker FH mit Vertiefung in Marketing-Management für einen (arbeitslosen) Bauleiter können nicht abgezogen werden.



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