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Unabhängige Veranlagung: Abweichende Beurteilung gegenüber Vorjahren zulässig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 9. Aug. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Bei der Veranlagung ist es unerheblich, dass die Behörden den gleichen Sachverhalt in den vorangehenden Steuerjahren anders beurteilt haben: Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren unabhängiges Verfahren dar, in welchem der für die Besteuerung massgebliche Sachverhalt neu (bzw. besser) beurteilt werden darf. Die Aufrechung eines Teils der Autospesen kann deshalb ohne Rücksicht auf die Vorperioden vorgenommen werden.



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