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Unangepasste Vermögenssteuerwerte bundesrechtswidrig

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Vermögenssteuerwert: § 238 Satz 1 StG/SZ sieht vor, dass die nach den Vorschriften des alten Schwyzer Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen bis zur nächsten allgemeinen oder individuellen Anpassung weiter gelten. Soweit dadurch aber Steuerwerte geschützt werden, die seit mehreren Jahren keine Anpassung mehr erfahren haben und den aktuellen Werten nicht mehr annähernd entsprechen, steht dem das StHG entgegen; die sich aus jenen Altschätzungen ergebenden Werte sind bundesrechtswidrig.



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