Eine juristische Person, die ihren statutarischen Sitz vom Kanton Zürich in den Kanton Nidwalden verlegt und den Nachweis, dass dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfindet, nicht erbringen kann, bleibt im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn die juristische Person ihre Steuerschuld im Kanton Nidwalden in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des Kantons Zürich und ohne den erforderlichen Vorbehalt beglichen hat, hat sie ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kanton Nidwalden für die Kantons- und Gemeindesteuern von 2014 verwirkt. Die Doppelbesteuerung ist hinzunehmen.
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