top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

Ungewöhnliche Leistung ohne plausible Erklärung an Beteiligungsinhaber vermutet

Das Fehlen plausibler anderweitiger Erklärungen genügt, um annehmen zu dürfen, die ungewöhnliche Leistung sei an einen Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person geleitet worden.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page