Ungewöhnliche Leistung ohne plausible Erklärung an Beteiligungsinhaber vermutet
- Michal Sosnecki
- 6. Aug. 2015
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Das Fehlen plausibler anderweitiger Erklärungen genügt, um annehmen zu dürfen, die ungewöhnliche Leistung sei an einen Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person geleitet worden.