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Ungewöhnliche Leistung ohne plausible Erklärung an Beteiligungsinhaber vermutet

  • 5. Aug. 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Das Fehlen plausibler anderweitiger Erklärungen genügt, um annehmen zu dürfen, die ungewöhnliche Leistung sei an einen Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person geleitet worden.



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