Unrichtige, aber gültige Ermessenstaxation
- Michal Sosnecki
- 18. Apr. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Wenn die Steuerverwaltung einen AHV Rentner nach Ermessen taxiert und dabei das steuerbare Einkommen ohne nähere Prüfung zuerst um 10'000 und im Folgejahr um 20'000 erhöht, ist die Veranlagung zwar unrichtig, jedoch nicht nichtig.