Mit der Volljährigkeit gehen die Unterhaltsbeiträge direkt an das mündige Kind. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen beim Empfänger steuerfrei sind und beim Leistenden nicht abgezogen werden können.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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