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AutorenbildMichal Sosnecki

Unterhaltsbeiträge an Volljährige: Steuerfrei für Empfänger, kein Abzug für Leistenden

Mit der Volljährigkeit gehen die Unterhaltsbeiträge direkt an das mündige Kind. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen beim Empfänger steuerfrei sind und beim Leistenden nicht abgezogen werden können.



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