Allgemeine Neubewertung der nicht landwirtschaftlichen Grundstücke: Der Grosse Rat des Kantons Bern darf den Zielwert für die amtliche Bewertung (Median von 70 Prozent des Verkehrswertes) nicht im «Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte» festsetzen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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