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Unzulässige Schlechterstellung bei Grundstückgewinnsteuer

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 21. Dez. 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Die Regelung des Kantons Luzern, wonach nicht im Kanton ansässige juristische Personen für im Kanton Luzern gelegene Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer unterstehen verstösst gegen das Schlechterstellungsverbot, da im Kanton ansässige juristische Personen für ihren Gewinn aus dem Verkauf von Grundstücken der Gewinnsteuer unterstehen.



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