Der blosse Hinweis auf eine Verfügung der Sozialdienste, gemäss welcher der Beschwerdeführerin monatlich Sozialhilfebeiträge in der Höhe von 1'802.80 Franken ausgerichtet werden, genügt nicht, um eine Beschwerde ausreichend zu begründen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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