Ermessenseinschätzung: Eine Einsprachebegründung, die sich in der Behauptung erschöpft, ein steuerbares Einkommen von Fr. 200'000.-- pro Jahr müsse für einen selbständigen Anwalt ohne eigenes Büro und ohne Verwaltungsratsmandat doch als sehr hoch betrachtet werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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