Wird ein landwirtschaftlich genutztes, unbebautes und vollumfänglich in der Bauzone gelegenes Grundstück veräussert, unterliegt der gesamte Veräusserungsgewinn – und nicht bloss die wieder eingebrachten Abschreibungen – der direkten Bundessteuer.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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