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Veranlagungsverjährung auf fünf Jahre lückenfüllend festgesetzt

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

 Ist für die Verfahrenseinleitung und den Steuerbezug eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen, ist die fehlende gesetzliche Frist für die Veranlagungsverjährung lückenfüllend auf fünf Jahre festzusetzen. Die einmal eingeleitete Veranlagung darf also nicht beliebig dauern.



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