Ist für die Verfahrenseinleitung und den Steuerbezug eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen, ist die fehlende gesetzliche Frist für die Veranlagungsverjährung lückenfüllend auf fünf Jahre festzusetzen. Die einmal eingeleitete Veranlagung darf also nicht beliebig dauern.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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