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Verjährung altrechtlicher Steuerforderungen nach DBG

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 5. Dez. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Eine absolute Verjährung für die Veranlagung kennt der BdBSt - im Gegensatz zum DBG - nicht. Übergangsrechtlich trägt die Rechtsprechung den unterschiedlichen Verjährungsordnungen Rechnung, als sie eine Verjährungsfrist nach dem DBG, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des DBG am 1. Januar 1995 zu laufen beginnt, auch für die altrechtlichen Forderungen bejaht wird. Da das Recht, die Steuer zu veranlagen, gemäss Art. 120 DBG in maximal 15 Jahren, der Steuerbezug gemäss Art. 121 DBG in maximal 10 Jahren verjährt, tritt die Veranlagungsverjährung für altrechtliche Steuerforderungen spätestens im Jahre 2010 und die Bezugsverjährung spätestens im Jahre 2020 ein.



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