Verjährung richtet sich nach Streitgegenstand, nicht Steuerjahr
- Michal Sosnecki
- 25. Okt. 2013
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Für die Verjährung der Strafverfolgung ist nicht das im Betreff des angefochtenen Entscheids aufgeführte Steuerjahr massgebend, sondern das tatsächliche Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand des Verfahrens.