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Verjährung richtet sich nach Streitgegenstand, nicht Steuerjahr

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Für die Verjährung der Strafverfolgung ist nicht das im Betreff des angefochtenen Entscheids aufgeführte Steuerjahr massgebend, sondern das tatsächliche Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand des Verfahrens.



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