Die Frage der Verjährung ist vom Bundesgericht von Amtes wegen - auch ohne diesbezügliche Einrede - zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung erst während des bundesgerichtlichen Verfahrens eintritt.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).