Vor dem Inkrafttreten des Entrümpelungsgesetzes war es bundesrechtswidrig, die direkte Bundessteuer bei Kapitalleistungen im Fälligkeitskanton zu besteuern. Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass ein Kanton den Fristenlauf zugunsten eines anderen Kantons unterbricht. Im Falle von Kapitalleistungen, welche im Fälligkeitskanton zu versteuern sind, kann ein Hinweis des Zuzugskantons auf die Zuständigkeit des Fälligkeitskantons verjährungsunterbrechend wirken.
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