Verjährungsunterbrechung nur bei ausdrücklicher Steueranerkennung
- Michal Sosnecki
- 30. Jan. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Die Veranlagungsverjährung wird nur durch «ausdrückliche» Anerkennung der Steuerforderung und nicht bereits durch konkludentes Verhalten durch den Steuerpflichtigen unterbrochen. Die Einreichung der Steuererklärung wirkt nur dann verjährungsunterbrechend, wenn sie ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wurde.