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Verjährungsunterbrechung nur durch zuständigen Kanton wirksam

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Kapitalleistungen aus Vorsorge: Eine verjährungsunterbrechende Handlung des für die Veranlagung unzuständigen (Wegzugs-)Kantons vermag die Verjährung im zuständigen (Zuzugs-)Kanton nicht zu unterbrechen.



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