Unzulässigkeit von Ausscheidungsverlusten: Bei der Besteuerung einer Kapitalanlageliegenschaft einer Unternehmung (Handelsgesellschaft) im reinen Liegenschaftskanton, d.h. ohne Betriebsstätte im Kanton kann die Verlustverrechnung nicht mehr verweigert werden. Der Liegenschaftskanton ist grundsätzlich allein befugt, den Grundstückertrag und -gewinn (Wertzuwachs) zu besteuern. Doch sind dem Liegenschaftskanton insofern Grenzen gesetzt, als er nunmehr auf die Situation der Unternehmung bzw. der Privatperson und deren Leistungsfähigkeit (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV) Rücksicht nehmen muss.
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