Im Kanton Basel-Landschaft können Betriebsverluste mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Ein verbleibender Betriebsverlust, welcher bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar ist, fliesst in den Verlustvortrag ein. Bei der Ermittlung des noch verbleibenden Verlustvortrages ist auf das für die Gewinnsteuer massgebliche handelsrechtliche Ergebnis abzustellen und nicht auf den nach den Regeln der Grundstückgewinnsteuer ermittelte Grundstückgewinn.
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