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Verlustvortrag 1998 ohne Rückstellung nicht anrechenbar

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 14. Nov. 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Aufgrund von § 268 Abs. 3 StG/AG ist der Verlustvortrag 1998 bei der Berechnung des Gewinnes von 2001 an sich zu berücksichtigen. Da vorliegend jedoch keine gerechtfertigte Rückstellung 1998 bestand, konnte der Verlustvortrag nicht gewährt werden.



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