Die neu geschaffene Norm im Steuergesetz des Kantons Zürich, wonach operative Verluste (auch innerkantonal) mit Grundstückgewinnen verrechnet werden dürfen, verstösst nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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