Dass sich die Vertreterin in der Steuererklärung nachträglich (nach Unterzeichnung der Steuererklärung) als Vertreterin bezeichnete, hätte dadurch verhindert werden können, dass an der dafür vorgesehenen Stelle ein Strich angebracht worden wäre. Da dies nicht geschehen ist, durften die kantonalen Steuerbehörden nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die Veranlagungsverfügung deren Vertreterin zuzustellen war.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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