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AutorenbildMichal Sosnecki

Vorzugsmiete unter Hälfte des Eigenmietwerts gilt als steuerlicher Missbrauch

Vorzugsmietzins: Macht der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts aus, ist daher zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären.



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