Bei der Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) nach Art. 37a DBG in der vor 2018 geltenden Fassung ist es grundsätzlich zulässig, VR-Honorare aus zwei Gesellschaften, die nicht demselben Konzern angehören, abzurechnen, wenn die Entgelte effektiv mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als VR zusammenhängen. Rückweisung an Vorinstanz zur Klärung des Umfangs der Tätigkeit.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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