Die Tarifvorschriften des DBG sind auf den Wehrpflichtersatz nicht anwendbar, weil das Wehrpflichtersatzrecht einen eigenen (proportionalen) Tarif kennt (Art. 13 WPEG). Eine Kapitalleistung aus der Säule 3a unterliegt daher voll der Wehrpflichtersatzabgabe und nicht bloss zu einem Fünftel.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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