Widerruf von Verfügungen: Formell rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sind grundsätzlich unabänderlich. Hingegen sind Interventionen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht denselben strengen Voraussetzungen unterworfen. Die Veranlagungsbehörde darf daher in der Regel, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Veranlagung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist, was auch für eine formell nicht gültig ergangene Veranlagungsverfügung gelten kann.
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