Der Nachweis eines Zahlungsflusses allein, ohne dass der Endempfänger und der Verwendungszweck aus den Belegen ersichtlich wären, bildet keinen rechtsgenügenden Beweis für erfolgte Unterstützungsleistungen ins Ausland. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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