Zeugeneinvernahme im Steuerstrafverfahren zwingend
- 7. Feb. 2008
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Kann eine Drittperson in einem Steuerstrafverfahren die angebliche Unschuld der Beschwerdeführerin bestätigen, so muss die Beschwerdeführerin darauf bestehen, dass diese Drittperson als Zeugin einvernommen wird. Ein solches Versäumnis kann mit der Revision nicht nachgeholt werden.