Erbschaftssteuer: Steuerpflichtig ist gemäss Art. 17 ESchG/ZH der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks. Geht eine Zweckänderung auf Handlungen des neuen Eigentümers nach dem Besitzesantritt zurück - der auf das Datum der Eigentumsübertragung festgelegt wird - erscheint es nicht als willkürlich, dass die Zweckänderung dem neuem Eigentümer zugerechnet und er als steuerpflichtig bezeichnet wird.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page