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AutorenbildMichal Sosnecki

Zweckänderung und Erbschaftssteuerpflicht beim neuen Eigentümer

Erbschaftssteuer: Steuerpflichtig ist gemäss Art. 17 ESchG/ZH der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks. Geht eine Zweckänderung auf Handlungen des neuen Eigentümers nach dem Besitzesantritt zurück - der auf das Datum der Eigentumsübertragung festgelegt wird - erscheint es nicht als willkürlich, dass die Zweckänderung dem neuem Eigentümer zugerechnet und er als steuerpflichtig bezeichnet wird.



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