Uebergangsrecht/Zwischenveranlagung: Soweit die notwendigen Voraussetzungen wie 'Berufswechsel' und 'Wesentlichkeit der Einkommensveränderung' erfüllt sind, liegt eine grundlegende Änderung des Einkommens im Sinne von Art. 45 lit. b DBG vor. Die Dauer der Veränderung kann grundsätzlich aufgrund einer Prognose beurteilt werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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