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Spendenliste: Welche Spenden sind abziehbar? |
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Zum Abzug berechtigen Spenden an jene Insititutionen, die wegen Gemeinnützigkeit oder wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). Die Höhe des Abzugs ist bei der direkten Bundessteuer auf 20 Prozent des Reineinkommens begrenzt (Art. 33a DBG). In den meisten Kantonen gilt diese Begrenzung ebenfalls (Konkrete Höhe je Kanton: Steuermäppchen der ESTV, im Beitrag zu den "Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen"). Seit dem Steuerjahr 2006 dürfen auch Sachspenden (bewegliches Vermögen, Liegenschaften etc.) zum Abzug gebracht werden. Ausserdem sind seither auch Spenden an Bund, Kantone und Gemeinden steuerlich abziehbar (Art. 9 Bst. i StHG). Diese Neuerung gilt für die direkte Bundessteuer UND sämtliche Kantone. Eine
Liste
steuerbefreiter Insititutionen wurde von der Schweizerischen
Steuerkonferenz erstellt. Die Liste wird allerdings seit 2004 nicht mehr
weiter geführt und ist nicht mehr aktuell. Immer mehr Kantone
führen deshalb zusätzlich noch Listen der in ihrem Kanton von der
Steuerpflicht befreiten Institutionen, wie z.B.
Appenzell-Ausserhoden,
Basel-Land,
Basel-Stadt,
Luzern,
Solothurn, St.
Gallen, Thurgau,
Uri und
Zürich.
Spenden an die in den kantonalen Listen aufgeführten Institutionen sind
grundsätzlich ebenfalls in der ganzen Schweiz abziehbar. |