Acht-Tage-Frist zur Stellungnahme als Beschwerde oder Rekurs angemessen
- Michal Sosnecki
- 5. Juni 2015
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Eine vom Steuerrekursgericht angesetzte Frist von acht Tagen, um schriftlich zu erklären, ob die Schreiben als Beschwerde und Rekurs zu betrachten sind, ist nicht zu kurz bemessen.