Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil bei Konkubinatspaar
- Michal Sosnecki
- 8. Juni 2020
- 1 Min. Lesezeit
Das Hauptsteuerdomizil eines Konkubinatspaares, welches als Co-Direktoren eines 5* Hotels im Kanton VS arbeitet, dort in einem Hotelzimmer lebt und in der Freizeit im Kanton TI in einem 4.5-Zimmer-Eigenheim lebt, befindet sich am Arbeitsort. Wenn keine besonderen familiären, sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen vorhanden sind, führt das Wohneigentum am Wochenendort nicht zu einem Hauptsteuerdomizil.