Das Hauptsteuerdomizil eines Konkubinatspaares, welches als Co-Direktoren eines 5* Hotels im Kanton VS arbeitet, dort in einem Hotelzimmer lebt und in der Freizeit im Kanton TI in einem 4.5-Zimmer-Eigenheim lebt, befindet sich am Arbeitsort. Wenn keine besonderen familiären, sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen vorhanden sind, führt das Wohneigentum am Wochenendort nicht zu einem Hauptsteuerdomizil.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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