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Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil bei Konkubinatspaar

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 8. Juni 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Das Hauptsteuerdomizil eines Konkubinatspaares, welches als Co-Direktoren eines 5* Hotels im Kanton VS arbeitet, dort in einem Hotelzimmer lebt und in der Freizeit im Kanton TI in einem 4.5-Zimmer-Eigenheim lebt, befindet sich am Arbeitsort. Wenn keine besonderen familiären, sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen vorhanden sind, führt das Wohneigentum am Wochenendort nicht zu einem Hauptsteuerdomizil.



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