Die Ehefrau vermietet eine Geschäftsliegenschaft unterpreislich an die im Eigentum des Ehemannes stehende sanierungsbedürftige Aktiengesellschaft. Diese unterhält mit Dritten Untermietverhältnisse. Da der Aktiengesellschaft die Räumlichkeiten nicht "für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen", vermögen die Vorzugskonditionen keine Aufrechnung bei der Ehefrau zu rechtfertigen. Die Aufrechnung ist jedoch unter dem Titel der Steuerumgehung zulässig, da durch die vorliegende ungewöhnliche Rechtsgestaltung steuerbare Mietzinse in eine steuerfreie Amortisation von Darlehen umgewandelt werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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