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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur bei Selbstbewirtschaftung

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Ersatzbeschaffung: Die Besteuerung eines Grundstückgewinns wird nur aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Grundstück alsdann von einer von der steuerpflichtigen Person beherrschten juristischen Person erworben und bewirtschaftet wird.



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