Unterschiedliche Steuerbeurteilung nicht nichtig
Abweichende Beurteilung bei Bundes- und Kantonssteuern ist anfechtbar, aber keine neue Tatsache für Nachsteuer.
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Abweichende Beurteilung bei Bundes- und Kantonssteuern ist anfechtbar, aber keine neue Tatsache für Nachsteuer.
Kapitalbezug aus 2. Säule innert 3 Jahren nach Einkauf gilt als missbräuchlich; maßgebend ist der Auszahlungszeitpunkt.
Lebenshaltungskosten-Aufrechnung gilt für Anteilsinhaber, wenn er die behauptete geldwerte Leistung nicht detailliert bestreitet.
Behandlungskosten in Privatklinik sind abziehbar, unabhängig vom Preis; Hoteleriekosten in halbprivater Abteilung nicht.
Die Umqualifikation von Liegenschaften ohne Auswirkung auf Steuerfaktoren begründet kein schutzwürdiges Interesse für Anfechtungen.
Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert ist als Einkommen zu versteuern, Aktionärbindungsvertrag reduziert den Verkehrswert.