top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

Unterschiedliche Steuerbeurteilung nicht nichtig

Wird ein identischer Sachverhalt bei der direkten Bundessteuer und den Kanons- und Gemeindesteuern unterschiedlich beurteilt (unterschiedliche Ermessensausübung), und wird die Veranlagung nicht angefochten, ist die Veranlagung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Es liegt keine «neue erhebliche Tatsache» im Sinne der Nachsteuer vor.



Tags:

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page