Wird ein identischer Sachverhalt bei der direkten Bundessteuer und den Kanons- und Gemeindesteuern unterschiedlich beurteilt (unterschiedliche Ermessensausübung), und wird die Veranlagung nicht angefochten, ist die Veranlagung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Es liegt keine «neue erhebliche Tatsache» im Sinne der Nachsteuer vor.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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