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Unterschiedliche Steuerbeurteilung nicht nichtig

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Wird ein identischer Sachverhalt bei der direkten Bundessteuer und den Kanons- und Gemeindesteuern unterschiedlich beurteilt (unterschiedliche Ermessensausübung), und wird die Veranlagung nicht angefochten, ist die Veranlagung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Es liegt keine «neue erhebliche Tatsache» im Sinne der Nachsteuer vor.



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