Eine auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung von Lebenshaltungskosten des Anteilsinhabers führt bei diesem nicht automatisch zu einer Aufrechnung. Der Anteilsinhaber muss jedoch den Bestand und die Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert bestreiten. Tut er das nicht, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die aufgerechnete Leistung sei dem Anteilsinhaber zuzurechnen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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