Revision bei EMRK-Verletzung: Ersatz statt Aufhebung
Barwert-Ersatz genügt zur Behebung einer EMRK-Verletzung, Revision ist nicht erforderlich (E. 1–3).
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Barwert-Ersatz genügt zur Behebung einer EMRK-Verletzung, Revision ist nicht erforderlich (E. 1–3).
ÜLG-Leistungen gelten als Vorruhestandsleistungen, ausländische Versicherungszeiten bleiben unberücksichtigt (E. 9.6–9.7).
Landwirt mit 20 Jahren Verlust gilt nicht als selbständig erwerbend; Verluste nicht vom übrigen Einkommen abziehbar.
Steuerverwaltung kann Eingang von Unterlagen nicht bestreiten, wenn sie den Erhalt der Einsprache zuvor bestätigt hat.
Anteilsinhaber muss Aufrechnung einer bereits veranlagten geldwerten Leistung detailliert bestreiten; Beweislast liegt bei ihm.
Motorsportauslagen ohne nachgewiesene Werbewirkung gelten als geldwerte Leistung an den Gesellschafter der GmbH.