Baurechtsabfindung unterliegt Einkommenssteuer, nicht Grundstückgewinnsteuer
- Michal Sosnecki

- 4. Juni 2015
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Die Errichtung eines in der Dauer beschränkten Baurechtes stellt, auch wenn es im Grundbuch als Liegenschaft eingetragen ist, keine Veräusserung dar. Eine entsprechende Abfindung unterliegt deshalb nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer.