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AutorenbildMichal Sosnecki

Befreiung von Wehrpflichtersatz bei Dienstuntauglichkeit durch Gesundheitsfolgen

Wehrpflichtersatz: Gemäss Art. 4 lit. b WPEG ist von der Ersatzpflicht befreit, wer im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde.



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