Bescheinigung bei Dritten nur nach vergeblicher Auskunft der Steuerpflichtigen
- Michal Sosnecki
- 27. Nov. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Die Steuerverwaltung darf bei einer Drittperson erst dann eine Bescheinigung nach Art. 127 Abs. 2 DBG einholen, wenn sie vorher vergeblich versucht hat, die Informationen von der steuerpflichtigen Person selbst zu bekommen.