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Bescheinigung bei Dritten nur nach vergeblicher Auskunft der Steuerpflichtigen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die Steuerverwaltung darf bei einer Drittperson erst dann eine Bescheinigung nach Art. 127 Abs. 2 DBG einholen, wenn sie vorher vergeblich versucht hat, die Informationen von der steuerpflichtigen Person selbst zu bekommen.



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