Werden stille Reserven im Rahmen eines Statuswechsels per 1. Januar 2013 in eine Holding überführt, dürfen die realisierten Reserven im Jahr 2012 besteuert werden. Wenn sich der Reingewinn einer interkantonalen Unternehmung wegen der steuersystematischen Realisation der stillen Reserven unverhältnismässig erhöht und die stillen Reserven dem Hauptsteuerdomizil zuzurechnen sind, ist bei Ausscheidung nach Umsatz das üblicherweise berücksichtigte Präzipuum von 20% angemessen zu erhöhen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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