Sachverhaltsfeststellung: Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn es sich bei dieser um eine richterliche Behörde handelt; von deren Feststellungen kann nur abgewichen werden, soweit diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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