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AutorenbildMichal Sosnecki

Bundesgericht an Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden

Sachverhaltsfeststellung: Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn es sich bei dieser um eine richterliche Behörde handelt; von deren Feststellungen kann nur abgewichen werden, soweit diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind.



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