Direktes Vorgehen bei Pfändungsverlustschein
- Thanusiya Wimalanathan
- 23. März 2004
- 1 Min. Lesezeit
Ergibt sich aus dem Betreibungsverfahren für Grundstückgewinnsteuern ein Pfändungsverlustschein, darf die Behörde unmittelbar gestützt auf das gesetztliche Pfandrecht gegen den Erwerber bzw. dessen Erben vorgehen. Eine ordentliche Betreibung des Veräusserers muss vorgängig nicht durchgeführt werden.