Vorrang der reformatio in peius beim Beschwerderückzug
Zusammenfassung: Unter DBG hat reformatio in peius Vorrang vor Beschwerderückzug, wenn Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
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Zusammenfassung: Unter DBG hat reformatio in peius Vorrang vor Beschwerderückzug, wenn Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
Zusammenfassung: Ansammlung individuell zugeteilten Sparkapitals gilt nicht als Vorsorge; Kritik aus Literatur vom Bundesgericht abgelehnt.
Bundesgericht tritt ab 2001 nicht auf Bundessteuerbeschwerden ein, wenn für Kantonssteuern ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht besteht.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StGH unzulässig für kantonale Steuerveranlagungen der Jahre 1987-1992.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG unzulässig für Steuerperioden vor 2001; keine Beschwerde möglich.
Kinderabzug zulässig, wenn mündiges Kind trotz eigenem Einkommen (13'600 CHF) weiter auf Unterhaltsbeitrag angewiesen ist.