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Keine Zwischenveranlagung bei faktischer Ehegemeinschaft

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 16. Dez. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Faktische Trennung von Ehegatten: Werden von beiden Ehegatten Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt oder ist der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben, so sind die Ehegatten zusammen zu veranlagen und es ist keine Zwischenveranlagung vorzunehmen.



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